Werbung
Die Messewerbung wird die Bereiche Schleswig-Holstein & Hamburg abdecken
über Printmedien, Tageszeitungen, NDR.
Interessierte und Teilnehmer an der Messe haben verschiedene Möglichkeiten der
Eigenwerbung:
• Plakatwerbung
(Auflage: ca 1.000) Bis zu fünf Logos können auf Plakaten abgedruckt werden.
Kosten: ab 50 € netto
• Zeitschrift
ImPulse – Forum für bewusstes Leben (Auflage: 15.000) In der Aug/Sept-Ausgabe
können Visitenkarten (Anzeigengröße 62x44 mm) zur entsprechenden Messeankündigung geschaltet werden.
Kosten: ab 50 € netto oder 20% auf alle Anzeigengrößen
• Internetpräsenz
Werbebanner: ab 20 € netto
• Messesponsoren
Messesponsoren haben den Anspruch auf Logos der Plakat- und ImPulse-Werbung, Ausstellungsfläche von 3 qm und Nutzung eines Seminarraumes für 1 Stunde.
Sie können in der Presse als Sponsoren auftreten und über die Banner Werbung
von ImPulse verlinkt werden. Kosten: ab 500 € netto
Die Option, als alleiniger oder Hauptsponsor aufzutreten ist gegeben.
Weitere Informationen erhalten Sie unter 04352/ 91 11 02
Standgebühr pro Wochenende
Standgebühr pro Wochenende *
• Kategorie I 150 € (Tisch 180 x70 cm + Stuhl)
• Kategorie II ab 180 € / mind. 3 qm (Reihenstand 60 € /qm)
• Kategorie III ab 210 € / mind. 3 qm (Eckstand 70 € /qm)
• Kategorie IV ab 240 € / mind, 3 qm (Offener Stand 80 € /qm)
*) Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Tische und Stühle sind zahlreich vorhanden. Rück- und Seitenwände sind im Mietpreis nicht enthalten und können auch nicht zur Verfügung gestellt werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Titel der Veranstaltung
Eckernförder Perspektiven: Messe für „Ganzheitliche Heilweisen“
2. Veranstalter
ImPulse - Forum für bewusstes Leben, Barbara Dittrich
3. Veranstaltungsort
24340 Eckernförde, Stadthalle, Am Exer 1
4. Messedauer und Öffnungszeiten
Samstag 29.09.2012
Aussteller: ab 10 – 18:00 Uhr/ Besucher: ab 11 – 18:00 Uhr
Sonntag: 30.09.2012
Aussteller: ab 10:00 – 18:00 Uhr/ Besucher: ab 11:00 – 18:00 Uhr
5. Aussteller
Zugelassen wird, wer dem Bereich „Ganzheitliche Heilweisen“ – direkt oder indirekt – zuzuordnen ist.
6. Standmieten
Mietpreise für Hallenfläche: Kategorie: I für Kleinstanbieter: 150 € ;
Kategorie II-IV für Reihenstand/ Eckstand/ Offener Stand: 70 €/ 80 €/ 90 € pro qm. Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
7. Anmeldung
Die Anmeldung erfolgt auf dem beigefügten Formblatt unter Anerkennung dieser Teilnahmebedingungen. Die vollständig ausgefüllte und rechtsverbindlich unterschriebene Anmeldung ist einzusenden
an:
Per Post: ImPulse - Verlag, Breeland 1, 24369 Waabs, per Mail: info@impulse-verlag.de, per Fax 04352 / 91 11 36
In Anmeldungen aufgeführte Bedingungen oder Vorbehalte werden nicht berücksichtigt. Besondere Platzwünsche, die nach Möglichkeit berücksichtigt werden, stellen keine Bedingungen dar. Ein
Konkurrenzausschluss wird nicht zugestanden.
Die Anmeldung ist verbindlich, unabhängig von der Zulassung (Ziffer 8) seitens der Veranstalter. Die Anmeldung ist erst mit ihrem Eingang bei den Veranstaltern vollzogen und bindend bis zur Zulassung
oder endgültigen Nichtzulassung. Zum Zwecke der automatischen Verarbeitung der Anmeldung werden die Angaben gespeichert und ggf. zum Zwecke der Vertragsvollziehung an Dritte weitergegeben.
8. Zulassung / Standbestätigung
Grundsätzlich werden nur Aussteller zugelassen, deren Programm dem Programm der Messe entspricht. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Aussteller, die ihren finanziellen Verpflichtungen
den Veranstaltern gegenüber nicht nachgekommen sind, können von der Zulassung ausgeschlossen werden. Die Zulassung als Aussteller wird schriftlich bestätigt und ist nur für den darin genannten
Aussteller gültig. Mit der Übersendung der Zulassung/ Standbestätigung ist der Ausstellungsvertrag zwischen dem Veranstalter und dem Aussteller geschlossen. Der Zulassung wird ein Hallenplan, aus dem
die Lage des jeweiligen Standes ersichtlich ist, beigefügt bzw. nachgereicht. Der Veranstalter sind berechtigt, die erteilte Zulassung zu widerrufen, wenn sie aufgrund falscher Voraussetzungen oder
Angaben erteilt wurde oder die Zulassungsvoraussetzungen später entfallen.
Teilnahmebedingungen
9. Platzzuteilung und Platzänderung
Der Veranstalter ist ausdrücklich zu jeder von ihm vorgenommenen Platzzuteilung ermächtigt. Die Platzvergabe ist damit verbindlich. Ist die zugeteilte Fläche aus einem von dem Veranstalter nicht
verschuldeten Anlass nicht verfügbar, so hat der Aussteller Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete. Eine Forderung auf Schadenersatz besteht nicht. Der Veranstalter kann – abweichend von
der Zulassung – einen Platz in anderer Lage zuweisen oder die Standgröße verändern, wenn es die Umstände erfordern.
10. Zahlungsbedingungen
Die Standmietenrechnung wird dem Aussteller unabhängig von der Zulassung/Standbestätigung zugestellt. Beanstandungen sind unverzüglich nach Empfang der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Spätere
Einwendungen können nicht anerkannt werden. Die Standmiete ist sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug auf das angegebene Konto zu überweisen. Rechnungen über sonstige Leistungen oder Lieferungen, die
gesondert in Auftrag gegeben werden, sind vom Leistungs- oder Lieferzeitpunkt spätestens ab dem Rechnungsdatum fällig. Werden Rechnungen auf Weisung des Ausstellers an einen Dritten gelegt, so bleibt
der Aussteller gleichwohl Schuldner. Einzahlungen werden unter Angabe der Rechnungsnummer und mit dem Vermerk „Eckernförder Perspektiven“ auf das in der Rechnung aufgeführte Bankkonto erbeten. Mit
Eintritt des Verzuges werden Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnet. Der Veranstalter kann bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine durch den Aussteller (auch wegen
nicht vollständig bezahlter Flächen) den Rücktritt hinsichtlich der gesamten angemieteten Fläche erklären und darüber anderweitig verfügen. Hinsichtlich des Kostenersatzes gilt Ziffer 12 (Rücktritt)
dieser Teilnahmebedingungen. Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen kann der Veranstalter das eingebrachte Standausrüstungs- und Messegut der Aussteller aufgrund des Pfandrechts zurückbehalten.
§560 Satz 2 BGB findet keine Anwendung. Der Veranstalter kann, wenn die Bezahlung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt, die zurückbehaltenen Gegenstände nach schriftlicher Ankündigung
freihändig verkaufen. Für Beschädigungen und/oder Verlust des Pfandgutes haftet der Veranstalter nicht.
11. Unteraussteller und Gemeinschaftsstände
Ohne Genehmigung des Veranstalters ist es nicht gestattet, einen zugewiesenen Stand oder Teile davon gegen Entgelt oder ohne Vergütung an Dritte abzugeben. Für Waren oder Firmen, die nicht in der
Zulassung genannt sind, darf auf dem Stand nicht geworben werden. Die Aufnahme eines Unterausstellers muss der Mieter schriftlich bei dem Veranstalter beantragen. Er hat eine Unterausstellergebühr an
den Veranstalter zu zahlen. Schuldner der Unterausstellergebühr bleibt der Mieter des Standes. Der Unteraussteller unterliegt denselben Bedingungen wie der Hauptaussteller. Eine ohne Zustimmung
erfolgte Aufnahme eines Unterausstellers berechtigt den Veranstalter, den Vertrag mit dem Hauptaussteller fristlos aufzukündigen und den Stand auf Kosten des Standmieters räumen zu lassen. Der
Standmieter verzichtet insoweit auf die Rechte aus verbotener Eigenmacht. Schadenersatzansprüche stehen dem Standmieter nicht zu. Unteraussteller können aufgrund der Eintragungsbedingungen in den
Katalog aufgenommen werden, sofern die Gebühren bezahlt sind und die Unterlagen termingerecht vorliegen. Größere Gemeinschaftsstände kann der Veranstalter genehmigen, wenn sie sich in die fachliche
Gliederung der Veranstaltung einfügen lassen. Wird ein Stand zwei oder mehreren Firmen gemeinsam zugeteilt, so haftet gegenüber den Veranstaltern jede Firma als Gesamtschuldner. Die gemeinschaftlich
ausstellenden Firmen sollen einen gemeinsamen Vertreter in der Anmeldung benennen.
12. Rücktritt
Bei der Zulassung ist der Rücktritt von der Anmeldung möglich. Als Bearbeitungsgebühr sind 25% der Standmiete zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen. Nach der Zulassung ist ein Rücktritt oder eine
Reduzierung der Standfläche durch den Aussteller nicht mehr möglich, die gesamte Standmiete und die tatsächlich entstandenen Kosten im Rahmen des Werbe- und Verwaltungsaufwandes zuzüglich
Mehrwertsteuer sind zu zahlen. Der Austausch von nicht belegten Flächen durch den Veranstalter zur Wahrung des optischen Gesamtbildes entbindet den Aussteller nicht von seiner Zahlungsverpflichtung.
Bei Nichtteilnahme eines Unterausstellers ist die Unterausstellergebühr in voller Höhe zu entrichten. Wird die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichs oder Konkursverfahrens über das Vermögen des
Ausstellers beantragt oder ein derartiger Antrag mangels Masse abgewiesen, ist der Veranstalter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Von der Beantragung des Vergleichs- oder
Konkursverfahrens hat der Aussteller den Veranstalter in jedem Fall zu unterrichten.
13. Ausstellungsgüter
Waren, die in der Zulassung nicht aufgeführt sind, dürfen nicht ausgestellt oder angeboten werden. Nicht zugelassene Güter können durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers entfernt
werden.
14. Betreten fremder Messestände
Ohne Erlaubnis des Standinhabers dürfen fremde Stände außerhalb der täglichen Messeöffnungszeiten nicht betreten werden.
15. Werbung im Messegebäude
Drucksachen und Werbemittel dürfen nur innerhalb des gemieteten Standes verteilt werden. Es sind nur messebezogene Werbemaßnahmen der Aussteller zulässig, die nicht gegen gesetzliche Vorschriften
oder die guten Sitten verstoßen oder weltanschaulichen oder politischen Charakter haben. Unzulässig sind messebezogene Werbemaßnahmen der Aussteller, die die Standnachbarn in der Ausübung ihrer
Geschäftstätigkeiten behindern, belästigen oder einschränken. Der Veranstalter ist berechtigt, die Ausgabe und das Zurschaustellen von Werbemitteln, die zu Beanstandungen Anlass geben könnten, zu
untersagen. Optische, sich bewegende und akustische Werbemittel sind erlaubt, sofern sie den Nachbarn nicht belästigen und die Durchführung des Programms nicht beeinträchtigen. Der Veranstalter kann
bei Verstößen gegen diese Regelung einschreiten und Abänderung verlangen. Daneben ist eventuell die Genehmigung für musikalische Wiedergaben aller Art bei der GEMA erforderlich. Hierfür trägt der
Aussteller Sorge.
16. Auf- und Abbau
Aufbau: 28. 09. ab 14:00 Uhr/ Abbau : 30. 09. nicht vor 18:00 Uhr
17. Technische Leistungen
Für die allgemeine Heizung, Kühlung und Beleuchtung der Halle sorgt der Veranstalter. Die Kosten für die Installation von Elektro-, Wasser, Gas- und Druckluftanschlüssen der einzelnen Stände sowie
die Kosten für Verbrauch und alle anderen Dienstleistungen werden dem Aussteller (Hauptmieter des Standes) ggf. gesondert berechnet. Sämtliche Installationen bis zum Stand dürfen nur durch die von
dem Veranstalter zugelassenen Fachfirmen durchgeführt werden. Innerhalb des Standes können Installationen auch von anderen Fachfirmen ausgeführt werden, die dem Veranstalter zu benennen sind. Der
Veranstalter ist zur Kontrolle der Installationen berechtigt, aber nicht verpflichtet. Der Aussteller haftet für die durch die Installationen verursachten Schäden. Anschlüsse, Maschinen und Geräte,
die nicht zugelassen sind, den einschlägigen Bestimmungen nicht entsprechen oder deren Verbrauch höher ist als gemeldet, können auf Kosten des Ausstellers entfernt werden. Der Standinhaber haftet für
alle Schäden, die durch unkontrollierte Entnahme von Energie entstehen.
Für Verluste und Schäden, die durch Störungen der Energiezufuhr entstehen, haftet der Veranstalter nicht.
18. Reinigung
Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Geländes, der Hallen, der Gänge. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss vor Veranstaltungsbeginn beendet sein. Während der Messe
anfallender Plastikmüll ist in die zur Verfügung gestellten gelben Säcke zu füllen. Kleinere Kartonagen sind zusammenzulegen und in größeren Kartonagen (ggf. mit den Nachbarständen) zu sammeln.
19. Parken
Der zur Stadthalle gehörende Parkplatz darf nur zum Be- und Entladen genutzt werden. Anschließend sind die Fahrzeuge sofort zu entfernen, um die Zufahrt für Polizei und Feuerwehr für eventuelle
Notfälle zu gewährleisten.
20. Ausstellungsversicherung und Haftungsausschluss
Alle eintretenden Schäden müssen der Polizei, der Versicherungsgesellschaft und dem Veranstalter unverzüglich angezeigt werden.
Der Veranstalter übernimmt keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen und schließt ausdrücklich jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus. Der Haftungsausschluss erfährt auch
durch die Bewachungsmaßnahmen der Veranstalter keine Einschränkungen. Für die Ausstellungsobjekte besteht seitens der Aussteller eine Versicherungspflicht. Der Abschluss ist dem Veranstalter
nachzuweisen. Die Kosten trägt der Mieter des Standes. Der Aussteller erkennt gegenüber dem Veranstalter ausdrücklich den Verzicht auf die Geltendmachung aller Schäden, die aus den Gefahren wie
Feuer, Einbruchdiebstahl, Bruch – und Leckage sowie Wasserschaden einschließlich der Gefahren des An- und Abtransportes resultieren an. Dieses Risiko ist vom Aussteller auf eigene Kosten zu
versichern. Der Aussteller haftet für Schäden Dritter, die bei Tätigwerden für den Aussteller entstehen. Im übrigen haftet der Veranstalter in jedem Fall nur für unmittelbare Schäden bei
Vorsatz.
21. Haftpflichtversicherung
Der Veranstalter schließt eine Haftpflichtversicherung für ihre gesetzliche Haftung ab.Es gelten die allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherungen (AHB). Die Haft
pflichtversicherung deckt ausschließlich Schäden Dritten gegenüber, nicht jedoch gegenüber dem Standpersonal der ausstellenden Firmen. Außerdem erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf
Veranstaltungen, die nicht von dem Veranstalter durchgeführt werden.
22. Vorbehalte
Der Veranstalter ist bei Vorliegen von zwingenden Gründen berechtigt, die Messe zu verschieben, zu verkürzen, zu verlängern oder zeitweise oder teilweise zu schließen oder abzusagen. Die Aussteller
haben in solchen begründeten Ausnahmefällen, wie überhaupt in sämtlichen Fällen höherer Gewalt, weder den Anspruch auf Rücktritt oder Minderung der Standmiete noch auf Schadenersatz. Findet die Messe
aus vorgenannten Gründen nicht statt, so kann der Aussteller mit einem Betrag bis zu 25% der Standmiete für allgemeinen Kostenersatz in Anspruch genommen werden. Höhere Einzelbeträge können nur dann
berechnet werden, wenn der Aussteller zusätzliche kostenpflichtige Leistungen in Auftrag gegeben hat. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Veranstalter ist grundsätzlich ausgeschlossen.
23. Hausrecht
Der Veranstalter übt auf dem gesamten Messegelände für die Aufbau-, Lauf- und Abbauzeit der Veranstaltung das Hausrecht aus. Der Veranstalter ist berechtigt, Weisungen zu erteilen.
24. Mündliche Abreden
Alle Vereinbarungen, Einzelgenehmigungen und Sondergenehmigungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Veranstalters.
25. Verjährung
Alle Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter verjähren innerhalb von 9 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Monats, in dem der Schlusstag der Messe fällt.
26. Datenschutz
Der Aussteller nimmt Kenntnis, dass aufgrund dieses Vertragsverhältnisses die Veranstalter zum Zwecke der automatischen Verarbeitung die zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Daten zur Person des
Ausstellers speichert. Mithin darf der Veranstalter von einer besonderen Benachrichtigung nach dem Bundesdatenschutzgesetz §26 (1) absehen.
27. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle gegenseitigen Verpflichtungen ist Eckernförde. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der deutsche Text ist verbindlich.
ImPulse - Forum für bewusstes Leben
Barbara Dittrich • Breeland 1 • 24369 Waabs
T. 04352 / 91 11 02 • F. 04352 / 91 11 36
info@impulse-verlag.de • www.impulse-verlag.de
Forum für bewusstes Leben


